1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen(AEB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungenmit Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) von der
Reu Münz- und Medaillenmanufaktur GmbH. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksichtdarauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhaltderartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt)sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahmehinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen oderinsbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
2.3 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der
Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2
Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer –voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz– nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in 3.3 bleiben unberührt.
3.3 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir– neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 3% des Lieferwerts pro vollendete Woche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
4.2 Der Verkäufer versichert, dass seine Produkte, Waren, sonstige Lieferungen etc. keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) fallen. Er versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Verkäufer wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und uns zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt uns der Lieferant dies spätestens bei der Auftragsbestätigung mit.
4.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Heubach zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung(Bringschuld).
4.4 Der Lieferung ist ein Lieferscheinunter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung(Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer)beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit
Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
4.6 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oderbestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleibender Mitwirkung zu vertreten haben.
5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport-und Haftpflichtversicherung) ein.
5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen odermangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
5.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände -sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
6.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
6.5 Auf eine mit uns bestehende Geschäftsbeziehung darf nicht zu Zwecken der Werbung hingewiesen werden, solange wir nicht schriftlich unsere Zustimmung erklärt haben.
Werkzeuge, die Entwürfe und dieReinzeichnungen werden unser vollständiges Eigentum, selbst wenn dieWerkzeugkosten, Entwurfskosten, Reinzeichnungen anteilig vom Verkäufer getragenwerden. Der Verkäufer erwirbt lediglich das alleinige Nutzungsrecht an demWerkzeug. Ein Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe des Werkzeugs, Entwurfs,Reinzeichnung besteht nicht.
8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufergelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriftenhaftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand desjeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
8.3 Abweichend von § 442Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften
(§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflichtbeschränkt sich auf
Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängelbleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge(Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
8.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatzentsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grobfahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
8.6 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in 8.5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalbeiner von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oderdrohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach-oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
8.8 Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufsbleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.
9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB)stehen uns neben den
Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wirunserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen odererfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Waredurch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
10.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionenergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer –soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.3 Die erforderliche Unterrichtung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans/Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
10.4 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 3,0 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus
Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht insbesondere mangels Verjährung –noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des BGB im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfristführt.
12.1 Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.2 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.3 Erfüllungsort ist Heubach.
12.4 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnisergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Heubach.
12.5 Wir sind in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen von der Reu Münz- und Medaillenmanufaktur GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Verkaufsbedingungen oder der gesetzlichen Regelung abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch mit der Abwicklung eines Vertrages, insbesondere der Lieferung von Ware durch die REU, nicht akzeptiert.
1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB),eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2.2 An ihre Angebotspreise ist die REU längstens für einen Zeitraum von drei Monaten bis Auftragserteilung gebunden. Mitgeteilte Richtpreise sind keine Angebote und werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Grundlage des Vertrages.
2.3 Die schriftliche Auftragsbestätigung kann in Form einer Rechnung mit Ware erfolgen.
2.4 Die REU prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden nicht auf ihre Richtigkeit.
2.5 Sofern wir nicht schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Kunde nur eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung verbesserte Ausführung geliefert.
2.6 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne Einverständnis von der Reu Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.1 Der Kunde hat die Reu bei zur Bearbeitung übergebener Gegenstände, diese unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern.
3.2 Angaben zum Rohgewicht durch den Kundensind für die REU stets unverbindlich.
3.3 Ab einer Stückzahl von 100 Teilen behält sich die REU vor zur Rückverfolgbarkeit Rückstellmuster anzulegen.
3.4 Zu bearbeitendes Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Schüttgutware darf nicht verklemmen oder zusammenstecken. Ansonsten ist die REU berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Kundegleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für die REU nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, erfolgt die Bearbeitung nur, wenn der Kunde die REU ausdrücklich von jeglicher Gewährleistung und Haftung, insbesondere für Verformungen des Materials nacheiner Oberflächenbehandlung oder Abplatzen der galvanischen Schicht, schriftlich freistellt.
3.5 Hohlteile werden nur an den Außenflächengalvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung schriftlich vereinbart worden ist. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nicht behandelte Flächen sofort korrodieren können, die REU übernimmt hierfür keine Verantwortung.
3.6 Der Kunde hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmenchemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haftet die REU nur nach Ziff. 9.
3.7 Überlasst der Kunde der REU die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen von der REU entsprechend § 315 BGB bestimmten ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken, kann die REU den Auftrag auch nachträglich ablehnen; es sei denn der Kunde stellt die REU ausdrücklich von jeglicher Gewährleistung und Haftung schriftlich frei.
3.8 Aufträge zum Beizen oder Entmetallisieren kann die REU nur annehmen und durchführen, wenn der Kunde die REU ausdrücklich von jeglicher Gewährleistung und Haftung schriftlich freistellt.
4.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde ‚Ab Werk‘ nach den jeweils geltenden Incoterms.
4.2 Nur die von der REU in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist maßgebend.
4.3 Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu übergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse der REU rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und / oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurden.
4.4 Die Lieferung durch die REU, setzt die ordnungsgemäße, vor allem rechtzeitige Lieferung durch unsere Lieferanten an uns voraus.
4.5 Die REU ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.6 Über Weg, Art und Mittel der Versendung bestimmt die REU, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die REU übernimmt keine Gewähr für den schnellsten und kostengünstigsten Transport. Interessen des Kunden werden angemessen berücksichtigt.
4.7 Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, ist die REU berechtigt, die Ware nacheigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.8 Sofern die REU nicht schriftlich etwas anderes bestätigt hat, liefert sie innerhalb derjenigen Toleranzen, welche nach den in Deutschland geltenden technischen Normen, insbesondere DIN, VDE o.ä. zulässig sind.
4.9 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitendes Material verpackt, zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
4.10 Die von der REU standardmäßig durchgeführten Prüfungen sind die Sichtprüfungen, die Haftfestigkeitsprüfung durch Biegetest sowie die Schichtdickenprüfung durch X-Ray-Messung. Ein Prüfprotokoll wird nur auf Wunsch des Kunden erstellt und gesondert berechnet. Alle sonst in der Norm erwähnten, empfohlenen oder geforderten Prüfungen (z.B. Salzsprühnebeltest, Lötbarkeitstest, Porentest…) werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden Labor ausgeführt. Die Kosten hierfür sowie für die Dokumentation werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.11 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von der REU nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Lieferpflichten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkteintreten, in dem sich die REU bereits in Verzug befindet.
5.1 Preise gelten ‚Ab Werk‘ nach den jeweils geltenden Incoterms. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhezusätzlich berechnet.
5.2 Die Preise umfassen weder Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben noch Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Versicherung, Fracht, Rollgeld, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder ähnliches.
5.3 Preise von der REU verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.4 Die Preise gelten ausschließlich für vom Kunden verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern, sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnet die REU zuvor vereinbarte Zuschläge, mangels solcher die nach § 632 Abs. 2 BGB bzw. § 315 BGB(Billigkeit) entsprechenden Preise.
5.5 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit nach der Auftragserteilung wesentlich, d. h. um mehr als 5 Prozent, werden die Preise entsprechend angepasst. Kommt eine Einigung mit dem Kunden hierüber nicht zustande, sind beide Parteienberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.6 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.
6.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oderverletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die REU berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Lagergeld, bleiben vorbehalten.
6.2 Sofern die Voraussetzungen von 6.1vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3 Die REU haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB ist. Die REU haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von der REU zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Für entstehende Wartezeiten haftet die REU nicht, soweit diese insgesamt noch angemessen sind, jedenfalls eine Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
6.4 Die REU haftet aber nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die REU zuzurechnen. Vorlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen. Sofern der Lieferverzug auf einer der REU zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Hiervon ausgeschlossen sind die Auftragswerte, die auf das Edelmetall entfallen.
6.7 Weitere gesetzlich unabdingbare Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
7.1 Holt der Kunde das bereitgestellte Produkt ab, geht die Gefahr seines zufälligen Untergangs und seiner zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er es abholen kann.
7.2 Bei Versand geht die Gefahr (7.1) in dem Zeitpunkt über, in dem die REU das Produkt der zur Ausführung des Versandes bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
7.3 Wird bearbeitete Ware an die REU zurück geliefert aus Gründen, die die REU nicht zu vertreten hat bzw. die REU nicht zuzurechnen sind, trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware beider REU.
7.4 Wählt die REU die Versandart, den Versandweg oder die Versandperson aus, haftet die REU nur für ein Verschulden bei der Auswahl.
7.5 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versichert die REU einen Transport zu eigenen Gunsten auf Kosten des Kunden. Zu Lasten von der REU darf keine Speditions-, Logistik- und Lagerversicherung (SLVS) abgeschlossen werden.
7.6 Wird vom Kunden beigestellte, zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch die REU abgeholt, hat der Kunde die Transportgefahr auf eigene Kosten zu versichern.
8.1 Jede Lieferung ist vom Kunden gem. § 377HGB bei Entgegennahme oder Erhalt auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind der REU unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2 Der Kunde hat von dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit der REU ggf. ein Havariekommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikates zu beauftragen.
9.1 Die REU gewährleistet fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regelnder Technik, den geltenden DIN-Vorschriften oder - soweit einschlägig -entsprechenden Normen, d. h. EN- oder lSO-Normen. Die jeweils Vertragsbestandteils werdenden Regeln und Normen sind zwischen der REU und dem Kunden vor Auftragsvergabe festzulegen.
9.2 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Ware für andere oder besondere Bedingungen bestimmt muss der Kunde die REU ausdrücklich und schriftlich davon unterrichten, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen.
9.3 Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.
9.4 Für fehlende Teile wird nur Ersatzgeleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von der REU abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist oder sonst bewiesen werden kann und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist.
9.5 Bei Klein- und Massenteilen übernimmt die REU für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, eine solche ist schriftlich abweichend vereinbart worden.
9.6 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.7 Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsortverbracht wurde.
9.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.10 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflichtliegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
9.11 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von9.8 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadensbegrenzt.
9.12 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.13 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.14 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9.15 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.2 Die Begrenzung nach 10.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.1 Vorbehaltlich eines höheren Schadens kann die REU für die 2. und jede weitere angemessene Mahnung je Euro 10,- verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadensvorbehalten.
11.2 Die REU kann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
12.1 Die REU bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der Kunde die Ansprüche von der REU aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird in Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht eine Inanspruchnahme von der REU aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
12.2 Vor dem vollständigen Ausgleich der vorgenannten Forderungen von der REU darf der Kunde die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die in 12.3 im Voraus an der REU abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der REU, sofern deren Rechte berührt werden.
12.3 Zur weiteren Sicherung der in 12.1 genannten Ansprüche von der REU tritt der Kunde bereits jetzt diejenigen seiner Forderungen, unter Einschluss solcher auslaufender Rechnung oder Kontokorrent, an die REU ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. Die REU nimmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungswertes, unter Einschluss der Umsatzsteuerderjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.
12.4 Der Kunde darf, die nach 12.3 im Vorausabgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderungen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber uns nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei der REU in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis ebenfalls. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist die REU berechtigt, die Abtretungen offen zu legen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.
12.5 Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von der REU stehen (12.1), erfolgt eine Be- oder Verarbeitung, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, auch im Auftrage von der REU, ohne die REU dadurch in irgendeiner Form zu verpflichten. Dadurch erwirbt die REU einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Vorbehaltswaren sowie diejenigen vom Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten. Auf die Wertschöpfung durch die Veredelung wird nicht zugegriffen, diese steht dem Kunden zu. Das an den Vorbehaltswaren bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums setzt sich an dem Miteigentumsanteil von der REU fort. Der Kunde ist zu Verfügungen über diesen Miteigentumsanteil nach den vorstehenden Regelungen befugt.
12.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für die REU bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von der REU um mehr als 10%, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.
13.1 Der Kunde und die REU sind sich einig, dass die REU an den Sachen des Kunden, welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages in den Besitz von der REU gelangen, ein Pfandrecht für die bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen von der REU zusteht, welche sie aufgrund desselben rechtlichen Verhältnisses gegen den Kunden hat. Dies gilt auch für ein Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums.
13.2 Der Kunde und die REU sind sich ferner darüber einig, dass die REU an den Forderungen des Kunden gegen die REU aus den bisher geschlossenen und künftig zu schließenden Verträgen ein Pfandrecht für die aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen von der REU gegen den Kundenzusteht.
13.3 Die Verkaufsandrohung mit Fristsetzung darf an die letzte bekannte Anschrift des Kunden erfolgen, wenn eine neue vom Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann. Die REU kann das Pfandobjekt durch freihändigen Verkauf verwerten und die Kosten der Verwertung dem Kunden in Rechnung stellen.
13.4 Übersteigt der realisierbare Wert der für die REU bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Pfandrechtsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von der REU um mehr als 10%, so ist die REU insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nachihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.
14.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
14.2 Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGBund §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechtebegründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, wie der Anspruch von der REU. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.
Im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen kann die REU auf Wunsch die Gewichtskonten, auch bei einem dritten Unternehmen für den Kunden führen. Die Einzelheiten werden individuell vereinbart.
Entwürfe, Reinzeichnungen, Lithos, Werkzeuge usw. werden anteilig berechnet und bleiben – falls nicht anders schriftlich vereinbart – Eigentum von der REU. Diese dürfen ohne Genehmigung von der REU nicht vervielfältigt und Dritten, insbesondere zum Zwecke anderweitiger Nutzung, zugänglich gemacht werden. Entwürfe und Reinzeichnungen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben.
17.1 Werkzeuge, Entwürfe und Reinzeichnungen bleiben das vollständige Eigentum von der REU, selbst wenn die Werkzeugkosten, Entwurfskosten, Reinzeichnungen anteilig vom Vertragspartner getragen werden. Der Vertragspartner erwirbt lediglich das alleinige Nutzungsrecht an dem Werkzeug. Ein Anspruch auf Übertragung und Herausgabe des Werkzeugs, Entwurfs, Reinzeichnung besteht nicht. Das Werkzeug wird vom Zeitpunkt der letzten Lieferung an für fünf Jahre, bei jahreszahlgebundenen Aufträgen zwei Jahrelang, bei uns aufbewahrt. Nach Ablauf der Frist steht uns das Recht auf Vernichtung des Werkzeugs zu.
17.2 Für beigestelltes Werkzeug wird von uns keine Haftung übernommen, es sei denn im Falle des Vorsatzes und / oder der groben Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner ist zur entsprechenden Versicherung des Werkzeugs verpflichtet.
18.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist der Sitz von der REU der Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen.
18.2 Die REU ist jedoch auch berechtigt, Rechtsschutz bei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach deutschem Recht oder nach dem Recht des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, für den betreffenden Streit zuständig ist.
19.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der eingetragene Geschäftssitz von der REU.
19.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
19.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) sowie des deutschen Kollisionsrechts. Ein Verweis auf eine andere Rechtsordnung ist unbeachtlich.